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   BVerwG, 11.01.1961 - V C 219.59   

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https://dejure.org/1961,1030
BVerwG, 11.01.1961 - V C 219.59 (https://dejure.org/1961,1030)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.1961 - V C 219.59 (https://dejure.org/1961,1030)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 1961 - V C 219.59 (https://dejure.org/1961,1030)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.04.1956 - V C 145.55

    Genehmigung einer Mieterhöhung - Unrichtige Auslegung einer Verordnungsnorm -

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - V C 219.59
    Will ein Geschädigter nicht Gefahr laufen, daß die Ungewißheit über eine Tatsache, die nach Erschöpfen der dem Gericht bekannten Erkenntnismöglichkeiten verbleibt, zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwGE 3, 245; Urteil vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 594.56 - [DÖV 1958, 59 = JR 1958, 154]), so muß er auch in einem Verfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die nur ihm bekannten Tatsachen und Erkenntnismöglichkeiten dem Gericht mitteilen.
  • BVerwG, 25.05.1960 - V C 64.56
    Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - V C 219.59
    Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Ersten GREAO und dem Begriff der angemessenen Entschädigung; die angemessene Entschädigung umfaßt grundsätzlich nicht den entgangenen Gewinn, sondern dient nur dem Ausgleich für die durch die Requisition verursachte Substanzminderung (Urteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG V C 64.56 - [BVerwGE 10, 330 [BVerwG 25.05.1960 - V C 64/56]]).
  • BVerwG, 30.09.1959 - V C 142.56
    Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - V C 219.59
    Er trägt sowohl der Entscheidung des Senats vom 30. September 1959 - BVerwG V C 142.56 - (DVBl. 1960 S. 251), in der § 52 der Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31. Januar 1949 (MBl. für das Land Nordrhein-Westfalen 1949 S. 69, 248, 448) - Erste GREAO - als Rechtsvorschrift angesehen wird, wie auch den Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der beiden Hilfsanträge Rechnung.
  • BVerwG, 09.10.1957 - V C 594.56
    Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - V C 219.59
    Will ein Geschädigter nicht Gefahr laufen, daß die Ungewißheit über eine Tatsache, die nach Erschöpfen der dem Gericht bekannten Erkenntnismöglichkeiten verbleibt, zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwGE 3, 245; Urteil vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 594.56 - [DÖV 1958, 59 = JR 1958, 154]), so muß er auch in einem Verfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die nur ihm bekannten Tatsachen und Erkenntnismöglichkeiten dem Gericht mitteilen.
  • BVerwG, 08.07.1964 - V C 126.62

    Ausnahmen vom absoluten Verbot der Akkordarbeit und Fließarbeit bei Jugendlichen

    Indessen gilt, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, für Fälle dieser Art der Grundsatz: Will ein Prozeßbeteiligter nicht Gefahr laufen, daß die Ungewißheit über eine Tatsache, die nach Erschöpfen der dem Gericht bekannten Erkenntnismöglichkeiten verbleibt, zu seinen Lasten geht, so muß er auch in einem Verfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die nur ihm bekannten Tatsachen und Erkenntnismöglichkeiten dem Gericht mitteilen(Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 219.59 -).
  • BVerwG, 25.10.1961 - V C 127.60

    Rechtliche Ausgestaltung der Entschädigung eines Bäckermeisters und

    Die durch die Evakuierung entstandenen Schäden sind nämlich nicht erstattungsfähig, da nur für die durch den Zugriff auf das Eigentum selbst entstandenen Schäden Ersatz geleistet wird (vgl. Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 219.59 -).
  • BVerwG, 04.02.1970 - V C 164.67

    Aufwendungen für bauliche Veränderungen im Ausweichbetrieb - Anforderungen an

    In Übereinstimmung mit dem Begriff der angemessenen Entschädigung - wonach regelmäßig nur der Substanzverlust auszugleichen ist - bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 2 GREAO: "Die Gewährung der Nutzungsentschädigung setzt voraus, daß durch die Requisition der betroffenen Sache unmittelbar Einnahmen entgangen oder zusätzliche Aufwendungen entstanden sind." (Vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 219.59 -.) Die Aufwendungen für bauliche Veränderungen im Ersatzbetrieb sind keine zusätzlichen Aufwendungen, die unmittelbar durch die Requisition entstanden sind.
  • BVerwG, 22.02.1962 - V B 82.61

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in Requisitionssachen entschieden, daß entschädigungsfähig nur solche Nachteile sind, die durch einen unmittelbaren Zugriff auf das Schadensobjekt des Berechtigten entstanden sind, und daß dagegen die schädigenden Auswirkungen, die von (anderen) Requisitionsobjekten ausgehen, unberücksichtigt bleiben(Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 219.59 -).
  • BVerwG, 26.06.1964 - V B 8.64

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Neuberechnung einer

    Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ergibt (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 219.59 -), hat § 20 GRKAO nur für die sogenannte Einnahmeentschädigung - die Berechnung der Entschädigung nach den entgangenen Einnahmen, § 11 Abs. 3 GREAO - Bedeutung.
  • BVerwG, 08.06.1961 - V B 6.61

    Rechtsmittel

    Ungewißheit über eine Tatsache, die nach Erschöpfen der dem Gericht bekannten Erkenntnismöglichkeiten verbleibt, zu ihren Lasten geht (vgl.Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 219.59 -).
  • BVerwG, 10.01.1962 - V C 21.61

    Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bei Beschlagnahme eines Hauses -

    Deshalb gewähren die hier interessierenden Bestimmungen richtigerweise Entschädigung auch nur für die an den Requisitionsobjekten selbst entstandenen Schäden (Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 219.59 -).
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